Art. 1 § 4 Übermittlung aggregierter Daten — Zusammenarbeit im Bereich der Statistik, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Die Vertragsparteien kommen überein, einander auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte Daten in anderer Form zur Verfügung zu stellen.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden