§ 6 § 6 — Hubschrauberdienste für den Zivil- und Katastrophenschutz im Land Tirol, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Rückverweise
Die Kosten für die Hubschrauberdienste werden wie folgt getragen:
1. Die Kosten für die Erfüllung der Pflichten gemäß § 4 werden vom Bund aufgebracht.
2. Das Land Tirol übernimmt den Kaufpreis eines vom Bund zu beschaffenden Hubschraubers bis maximal vier Millionen Euro; dies ist eine Vorauszahlung auf sämtlichen während der Laufzeit dieser Vereinbarung im Rahmen der Aufgabenerfüllung gemäß § 2 beim Bund entstehenden Aufwand und ist dieser damit abgegolten.
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