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Die Landesregierung schreibt nach § 3 Abs. 1 der Innsbrucker Wahlordnung 2011 – IWO 2011, LGBl. Nr. 120, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 75/2017, die Wahl des Gemeinderates und die Wahl des(r) Bürgermeisters(in) in der Landeshauptstadt Innsbruck auf
aus.
Als Stichtag wird der 23. Jänner 2018 bestimmt.
Als Tag der engeren Wahl des(r) Bürgermeisters(in) wird Sonntag, der 6. Mai 2018, bestimmt.
Wahlberechtigt ist jeder Unionsbürger und jede Unionsbürgerin, der/die
a) in der Stadt seinen/ihren Hauptwohnsitz hat,
b) vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen ist und
c) spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet hat.
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist, abgesehen vom Wahlalter, nach dem Stichtag zu beurteilen.