Art. 2 § 4 § 4 — Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
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(1) Der Voranschlag ist für das Kalenderjahr als Finanzjahr zu erstellen.
(2) Für Voranschlagsprovisorien, Nachtragsvoranschläge gelten diese Bestimmungen sinngemäß.
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