Art. 2 § 20 § 20 — Gemeinsame Grundsätze der Haushaltsführung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Rückverweise
Liquide Mittel umfassen Kassen- und Bankguthaben sowie kurzfristige Termineinlagen; diese sind zum Nominalwert zu bewerten. Als Zahlungsmittelreserven vorgesehene liquide Mittel sind gesondert auszuweisen.
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