Art. 17 — Frühe Förderung in Kinderbildungs- und betreuungseinrichtungen in den Kindergartenjahren 2015/16, 2016/17 und 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.