(1) Der Zweckzuschuss des Bundes gemäß Art. 4 Abs. 1 wird nach den unter Art. 5 und Art. 6 angeführten Kriterien in zwei Raten für das jeweilige Kindergartenjahr auf das vom Land bekannt zu gebende Konto wie folgt angewiesen:
1. Die erste Rate beträgt die Hälfte des jeweiligen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im Oktober angewiesen.
2. Die zweite Rate beträgt die Hälfte des jeweiligen Zweckzuschusses pro Land und wird jeweils im März angewiesen.
(2) Bei der Auszahlung können allfällige Rückzahlungsverpflichtungen (Art. 6 Abs. 3 bis 4) aufgerechnet werden.
(3) Die Auszahlung erfolgt durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres.
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