Art. 13 Artikel 13 — Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für 2015/16 bis 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 1. Juli 2015 genehmigt.
Sie ist gemäß ihrem Art. 11 Abs. 1 und 2 zwischen dem Bund und den Ländern Kärnten und Salzburg mit 1. Juli 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, gegenüber den Ländern Burgenland, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien mit 1. August 2015, Art. 10 jedoch rückwirkend mit 1. Jänner 2015, in Kraft getreten.
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