Art. 12 Artikel 12 — Frühe sprachliche Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen für 2015/16 bis 2017/18, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Diese Vereinbarung gilt für drei Kindergartenjahre gemäß Art. 4 Abs. 1 und läuft bis Ende des Kindergartenjahres 2017/18. Die Vereinbarung tritt zwischen Bund und den einzelnen Ländern nach positiver Entscheidung über den gemäß Art. 6 vorzulegenden Schlussbericht für das Kindergartenjahr 2017/18 durch das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres außer Kraft.
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