LandesrechtTirolKundmachungenZusammenarbeit im Bauwesen sowie die Bereitstellung von Bauprodukten auf dem Markt und deren Verwendung, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 10. Mai 2013
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Die Vorgangsweise bei der Auflösung des Vereines „Österreichisches Institut für Bautechnik“ ist unter Bedachtnahme auf die Gemeinnützigkeit in den Vereinsstatuten zu regeln.

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