(1) Die Vertragsparteien können Stellen mit bautechnischen Kenntnissen, insbesondere auf dem Gebiet der Materialtechnologie, der Produktion der zu beurteilenden Bauprodukte und deren Eigenschaften, mit der Registrierung gemäß Art. 14 betrauen. Diese sind 1. bei einem Amt einer Landesregierung einzurichten oder
2. sonstige Stellen, die mehrheitlich im Eigentum einer Vertragspartei stehen.
(2) Registerführende Stelle ist das Österreichische Institut für Bautechnik.
(3) Sofern von einer Vertragspartei eine Registrierungsstelle eingerichtet wird, ist diese der registerführenden Stelle bekannt zu geben.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise