LandesrechtTirolKundmachungenÖsterreichischer Stabilitätspakt 2012, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. Januar 2012
Up-to-date

(1) Der Anteil der Länder am strukturellen Defizit beträgt –0,1% des nominellen BIP und wird in den Jahren ab 2017 nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008 verteilt.

(2) Um den Gemeinden Planungssicherheit zu geben, werden die Länder den Gemeinden landesweise bilateral die Möglichkeit einräumen, von dem auf das jeweilige Land entfallenden Anteil am strukturellen Defizit einen 20-prozentigen Anteil im Sinn des Mechanismus des Stabilitätspaktes zu nutzen.

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