(1) Der Bund und die Länder verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 folgende Werte für den Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) nicht zu unterschreiten (in % des nominellen Bruttoinlandsprodukts – BIP):
2012 2013 2014 2015 2016
Bund – 2,47 –1,75 –1,29 –0,58 –0,19
Länder –0,54 –0,44 –0,29 –0,14 +0,01
(2) Der nicht zu unterschreitende Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) verteilt sich auf die einzelnen Länder:
Länder Anteile
2012 2013 2014 2015 2016
Burgenland 1,996% 1,726% -0,576% - 0,419% 0,000%
Kärnten 8,318% 8,259% 9,280% 8,784% 5,217%
Niederösterreich 17,469% 18,911% 20,988% 21,824% 17,826%
Oberösterreich 18,360% 18,653% 16,770% 17,526% 13,478%
Salzburg 5,942% 5,731% 7,716% 8,658% 8,696%
Steiermark 22,603% 17,622% 7,201% 0,650% 14,348%
Tirol 4,159% 3,668% 6,831% 8,973% 11,304%
Vorarlberg 3,565% 4,155% 4,938% 5,010% 4,348%
Wien 17,588% 21,275% 26,852% 28,994% 24,783%
Summe 100,000% 100,000% 100,000% 100,000% 100,000%
(3) Die Gemeinden verpflichten sich, in den Jahren 2012 bis 2016 landesweise einen ausgeglichenen Haushaltssaldo nach ESVG (Maastricht-Saldo) zu erzielen.
(4) In den Jahren ab 2017 darf die Summe der Anteile der staatlichen Sektoren am gesamtstaatlichen Maastricht-Saldo die gesamtstaatliche Grenze gemäß dem Protokoll (Nr. 12) über das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit (ABl. der Europäischen Union vom 16. Dezember 2004, C 310/337) nicht unterschreiten, der jeweilige Maastricht-Saldo ist gegebenenfalls im Verhältnis der Defizitanteile zu verbessern.
(5) Unterschreitungen des jeweils zulässigen Maastricht-Saldos bis zu einem Höchstbetrag von 75 Mio. E beim Bund und einem Höchstbetrag von 45 Mio. E bei Ländern gemeinsam sowie von Gemeinden im Jahr 2012 von 300 Mio. E, im Jahr 2013 von 150 Mio. E, im Jahr 2014 von 100 Mio. E und im Jahr 2015 von 50 Mio. E und im Jahr 2016 von 0 Mio. E gemeinsam sind zulässig, jedoch nur soweit dieser Höchstbetrag nicht schon für das Vorjahr ausgeschöpft wurde. Der Unterschreitungsbetrag ist im Folgejahr auszugleichen. Der Wert für die einzelnen Länder ergibt sich nach der Volkszahl gemäß § 9 Abs. 9 FAG 2008. Für die Gemeinden (landesweise) beträgt der Anteil an der möglichen Unterschreitung:
Gemeinden der Länder Anteil in %
Burgenland 4,11%
Kärnten 8,58%
Niederösterreich 23,63%
Oberösterreich 21,25%
Salzburg 8,11%
Steiermark 18,26%
Tirol 10,54%
Vorarlberg 5,52%
Summe 100,00%
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