Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb sowohl mit Nennlast als auch unter Teillast folgende Wirkungsgrade nicht unterschreiten:
1. Raumheizgeräte für feste Brennstoffe:
Tabelle siehe Anlage
2. Raumheizgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
Tabelle siehe Anlage
3. Warmwasserbereiter:
Tabelle siehe Anlage
4. Zentralheizgeräte für feste fossile und standardisierte biogene Brennstoffe je nach Höhe der Nennwärmeleistung:
Tabelle siehe Anlage
5. Zentralheizgeräte, Niedertemperatur-Zentralheizgeräte und Brennwertgeräte für flüssige und gasförmige Brennstoffe:
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