Kleinfeuerungen dürfen unter den Prüfbedingungen des Art. 6 bei bestimmungsgemäßem Betrieb folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit händischer Beschickung:
Tabelle siehe Anlage
2. Kleinfeuerungen für feste Brennstoffe mit automatischer Beschickung:
Tabelle siehe Anlage
3. Kleinfeuerungen für flüssige Brennstoffe:
Tabelle siehe Anlage
4. Kleinfeuerungen für gasförmige Brennstoffe:
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