(1) Blockheizkraftwerke dürfen je nach Art des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten:
1. Heizöl Extra Leicht, Dieselkraftstoff, Biodiesel, Pflanzenöle:
Tabelle siehe Anlage
2. Erdgas, Flüssiggas:
Tabelle siehe Anlage
3. Biogas, Klärgas, Holzgas, Deponiegas:
Tabelle siehe Anlage
(2) Ausgenommen von den Anforderungen nach Abs. 1 sind:
1. Blockheizkraftwerke in Objekten, die an keine öffentliche Stromversorgung angeschlossen sind und nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand an eine öffentliche Stromversorgung angeschlossen werden könnten;
2. Blockheizkraftwerke, die nur als Ausfallreserve dienen oder nachweislich nicht mehr als 250 Stunden pro Jahr in Betrieb sind.
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