(1) Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung unter 50 kW dürfen je nach Art. des Brennstoffes folgende Emissionsgrenzwerte und Abgasverluste nicht überschreiten:
1. Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe:
Tabelle siehe Anlage
2. Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe:
Tabelle siehe Anlage
3. Feuerungsanlagen für gasförmige Brennstoffe:
Tabelle siehe Anlage
(2) Für Feuerungsanlagen, die mit nicht standardisierten biogenen Brennstoffen betrieben werden, gelten für die erstmalige Überprüfung folgende Grenzwerte:
1. Feste biogene Brennstoffe:
Tabelle siehe Anlage
2. Flüssige biogene Brennstoffe:
Tabelle siehe Anlage
3. Gasförmige biogene Brennstoffe:
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