Art. 6 Artikel 6 — Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Rückverweise
Von dieser Vereinbarung bleibt § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2010 unberührt.
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