(1) Die Aufbringung der direkten Fördermittel für die Durchführung der Programmbereiche erfolgt je zur Hälfte durch das jeweilige Land und den Bund.
(2) Basis sowohl der Förderzuerkennung als auch Förderabrechnung sind die in Art. 4 dieser Vereinbarung festgelegten Förderkriterien.
(3) Im Programmbereich „Basisbildung/Grundkompetenzen“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
Tabelle nicht darstellbar – siehe Anlage
(4) Im Programmbereich „Nachholen des Pflichtschulabschlusses“ verdoppelt der Bund jeden von den Ländern entsprechend den Bestimmungen dieser Vereinbarung bereitgestellten Euro gemäß folgenden Planungsdaten pro Land und Haushaltsjahr.
Tabelle nicht darstellbar – siehe Anlage
(5) Bei voller Mittelaufbringung entsprechend der tabellarischen Darstellung gemäß Abs. 3 und 4 soll österreichweit insgesamt die folgende Personenanzahl der jeweiligen Zielgruppe erreicht werden:
Tabelle nicht darstellbar – siehe Anlage
(6) Die Kosten für den Verwaltungsaufwand im jeweiligen Zuständigkeitsbereich trägt jede Vertragspartei selbst, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes bestimmt ist.
Anhänge
Tabellen zu Art 3PDFKeine Verweise gefunden
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