Gegen einen Bescheid der Marktüberwachungsbehörde kann das Rechtsmittel der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden. Davon unberührt bleibt § 57 Abs. 2 und 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise