(1) Für das behördliche Verfahren sind, sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes geregelt wird, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden.
(2) Marktüberwachungsmaßnahmen gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie beschränkende Maßnahmen gemäß Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bei Bauprodukten, die eine ernste Gefahr darstellen und ein rasches Einschreiten erfordern, können als Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ohne vorangegangenes Verwaltungsverfahren ergriffen werden.
(3) Die Marktüberwachungsbehörde hat die Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften zu treffen, die in dem Land gelten, in dem sich der Hauptwohnsitz bzw. der Sitz des betroffenen Wirtschaftsakteurs befindet.
(4) Durch die Abs. 1 bis 3 bleiben die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen Verfahrensbestimmungen unberührt.
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