(1) Die Bestimmungen dieser Vereinbarung gelten für Bauprodukte, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen.
(2) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, gelten die Bestimmungen der Art. 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie die Bestimmungen dieser Vereinbarung, ausgenommen Art. 4 Abs. 1 Z 1 und 9, sinngemäß.
(3) Für Bauprodukte, die nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft unterliegen, muss der Wirtschaftsakteur gewährleisten, dass sich alle Maßnahmen, die er zu erfüllen hat, auf sämtliche betroffene Bauprodukte erstrecken, die er in Österreich auf dem Markt bereitgestellt hat.
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