LandesrechtTirolKundmachungenHalbtägige kostenlose und verpflichtende frühe Förderung in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 5

Art. 5

In Kraft seit 01. September 2009
Up-to-date

(1) Die Länder verpflichten sich weiters, soweit erforderlich die Regelungen dahingehend zu ändern, dass für den halbtägigen Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche keine Beiträge eingehoben werden bzw. ein kostenloser halbtägiger Besuch im Ausmaß von 20 Stunden pro Woche sichergestellt ist.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 umfasst nicht die Verabreichung von Mahlzeiten oder die Teilnahme an Spezialangeboten.

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