(1) Die zur Durchführung des Art. 5 gegebenenfalls notwendigen Regelungen auf Landesebene sind bis längstens 1. September 2009, die zur Umsetzung des Art. 4 soweit erforderlich notwendigen landesgesetzlichen Regelungen sind bis längstens 1. September 2010 in Kraft zu setzen.
(2) Die Länder werden die in den landesgesetzlichen Regelungen vorgesehene Maximalanzahl an Kindern in den Gruppen der institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht erhöhen und die Mindestanzahl an Betreuungspersonen für die Gruppen in den institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen nicht reduzieren. In begründeten Ausnahmefällen kann vorübergehend die Gruppengröße um ein bis zwei Kinder überschritten werden.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise