Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die gemeinsame Förderung der 24-Stunden-Betreuung
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Die Vertragsparteien kommen überein, die 24-Stunden-Betreuung nach folgenden gemeinsamen Zielsetzungen und Grundsätzen zu fördern:
1. Voraussetzungen zur Förderung einer 24-Stunden-Betreuung sind:
a) das Vorliegen eines Betreuungsverhältnisses im Sinn des Hausbetreuungsgesetzes, BGBl. I Nr. 75/2023, oder der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 75/2023, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2008,
b) ein Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach dem Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993,
c) die Notwendigkeit einer bis zu 24-Stunden-Betreuung und
d) eine Mindestausbildung der Betreuungspersonen als Maßnahme der Qualitätssicherung.
2. Es wird die Betreuung durch selbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 800 Euro und durch unselbstständige Betreuungspersonen in der Höhe von 1 600 Euro jeweils pro Monat auf Basis von mindestens zwei Betreuungsverhältnissen gefördert. Im Einvernehmen der Vertragsparteien können davon abweichende Beträge festgesetzt werden.
3. Bei der Förderung kann das Einkommen der betreuten Person angemessen berücksichtigt werden. Vermögen wird nicht berücksichtigt.
Für die Berücksichtigung von Vermögen können einvernehmlich zwischen dem Bund und dem jeweiligen Bundesland abweichende Regelungen getroffen werden.
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