Artikel 7
Förderung von Einzelbauteilsanierungen im Wohnbau
(1) Für die Förderung von Einzelbauteilsanierungen oder - erneuerungen an der thermischen Gebäudehülle werden folgende energetische Mindeststandards festgelegt.
U-Wert-Vorgaben für Förderung der Sanierung einzelner Bauteile
ab 1. Jänner 2009
Fenster bei Tausch des ganzen Elements
(Rahmen und Glas) 1,35 W/(m²K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 1,10 W/(m²K)
Außenwand 0,25 W/(m²K)
Oberste Geschossdecke, Dach 0,20 W/(m²K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,35 W/(m²K)
(2) Es sollen Förderanreize für Bauteile vorgesehen werden, die die Werte im Abs. 1 unterschreiten.
(3) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
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