LandesrechtTirolKundmachungenMaßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 14. August 2017
Up-to-date

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im geförderten Wohnungsneubau Anreize zu setzen mit dem Ziel den Ausstoß von Treibhausgasen weiter zu senken und die in der OIB Richtlinie 6 enthaltenen energiebezogenen Mindestanforderungen (HWB Ref,RK bzw. f GEE ) zu unterschreiten.

(2) Hinsichtlich der erstmaligen Errichtung von Heizungs- und Warmwasserbereitstellungssystemen im Zuge des Wohnungsneubaus stellt der Einsatz hocheffizienter alternativer Systeme im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Z 6 eine Förderungsvoraussetzung dar.

(3) Abweichend von Abs. 2 kann in Ausnahmefällen nach erfolgter Alternativenprüfung auch ein Erdgas-Brennwert-System in Kombination mit Solaranlagen (thermisch oder Photovoltaik) oder gleichwertigen Maßnahmen vor Ort vorgesehen werden. Der Anteil der Erträge aus erneuerbaren Energieträgern soll dabei optimiert werden.

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