Artikel 20
Urkunden
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 4. Februar 2009 genehmigt. Sie tritt gemäß ihrem Art. 17 Abs. 1 mit 13. August 2009 in Kraft.
LGBl Nr 62/2009
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