(1) Die Vertragsparteien verfolgen das Ziel, im Bereich der öffentlichen Gebäude umfassende energetische Sanierungen umzusetzen wobei die energiebezogenen Zielwertanforderungen gemäß unten stehender Tabelle eingehalten werden:
Die in der Tabelle angegebenen Werte beziehen sich auf eine Geschoßhöhe von 3,0 Metern mit Nutzungsprofil Wohngebäude. Weitere Anforderungsstufen werden in Entsprechung der Weiterentwicklung des Nationalen Plans festgelegt.
(2) Sind umfassende Sanierungen im Sinn des Abs. 1 nicht durchführbar, werden möglichst weitgehende und qualitativ hochwertige Sanierungsmaßnahmen umgesetzt. Dabei sind im Regelfall folgende Bauteilanforderungen einzuhalten:
U-Wert-Vorgaben bei Sanierung einzelner Bauteile
ab 1. Jänner 2009
Fenster bei Tausch des ganzen Elements
(Rahmen und Glas) 1,35 W/(m²K)
Fensterglas (bei Tausch nur des Glases) 1,10 W/(m²K)
Außenwand 0,25 W/(m²K)
Oberste Geschossdecke, Dach 0,20 W/(m²K)
Kellerdecke, Fußboden gegen Erdreich 0,35 W/(m²K)
(3) Im Regelfall wird beim Austausch von Wärmebereitstellungssystemen oder der Sanierung von Heizungsanlagen, einschließlich der Einbindung in ein Fernwärmesystem, auf hocheffiziente alternative Energiesysteme im Sinn des Art. 2 Z 6 umgestellt. Diese Umstellungen sind mit Maßnahmen zur Reduktion des Heizwärmebedarfs im Sinn dieses Artikels abzustimmen. Sollte das Gebäude nach der Sanierung mit fossilen Energieträgern versorgt werden, so ist nach Möglichkeit eine Kombination mit erneuerbaren Energieträgern vorzusehen, wobei der Anteil der erneuerbaren optimiert wird.
(4) Im Fall der umfassenden Sanierung öffentlicher Gebäude ist der maximal zulässige außeninduzierte Kühlbedarf KB*V,NWGsan,max von 2,0 kWh/(m³.a) gemäß OIB-Richtlinie 6 einzuhalten.
(5) Für historische oder denkmalgeschützte Gebäude können Ausnahmen vorgesehen werden.
(6) Die Contractingaktivitäten bei Bundesgebäuden sind weiter auszubauen, insbesondere um ausreichende wirtschaftliche Anreize zur Umsetzung umfassender Sanierungen zu geben. Dazu sind bei Investitionen Amortisationszeiten von bis zu 15 Jahren zu Grunde zu legen.
(7) Es werden von den Vertragsparteien Regelungen bzw. Richtlinien für eine Optimierung des Nutzerverhaltens bezüglich Energieeinsparungen getroffen.
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