Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Maßnahmen im Gebäudesektor zum Zweck der Reduktion des Ausstoßes an Treibhausgasen
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind in Erwägung nachstehender Gründe
Bund und Länder haben sich 2002 auf eine gemeinsame "Strategie Österreichs zur Erreichung des Kyoto-Ziels" (Klimastrategie 2008/2012) geeinigt. Diese wurde am 18. Juni 2002 durch den Ministerrat und am 16. Oktober 2002 durch die Landeshauptleutekonferenz angenommen.
Als eine der wesentlichen Umsetzungsmaßnahmen im Sektor Raumwärme wurde eine Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über gemeinsame Qualitätsstandards für die Wohnbauförderung mit dem Zweck der Reduktion von Treibhausgasemissionen geschlossen, welche am 22. Jänner 2006 in Kraft getreten ist (BGBl. II Nr. 19/2006).
Die Anpassung der Klimastrategie wurde seitens des Bundes am 21. März 2007 durch Beschluss des Ministerrates angenommen. Darin sind weiterführende Maßnahmen zur Erreichung des Kyoto-Ziels, insbesondere auch im Bereich der Emissionen aus Raumwärme, enthalten.
Im Rahmen der Verhandlungen für den Finanzausgleich für die Periode 2008 bis 2013 wurde zwischen Bund und Ländern vereinbart, dass die Vereinbarung BGBl. II Nr. 19/2006 weiterentwickelt werden soll, wobei diesbezügliche Verhandlungen bis Mitte 2008 abzuschließen sind und ein Inkrafttreten mit Anfang 2009 anzustreben ist.
Die Länder und der Bund verständigen sich daher auf weiterführende gemeinsame Qualitätsstandards für die Förderung der Errichtung und Sanierung von Gebäuden zum Zweck der Verringerung von Treibhausgasemissionen aus dem Bereich der Raumwärme, die über die Mindeststandards hinausgehen, welche in der Vereinbarung BGBl. II Nr. 19/2006 festgelegt wurden. Zur Unterstützung der Maßnahmensetzungen wird die bisherige Vereinbarung um Vorgaben für die Weiterentwicklung der bautechnischen Standards, für den Einsatz erneuerbarer Energien, um unterstützende und begleitende Maßnahmen des Bundes sowie um energietechnische Vorgaben für von Bund und Ländern öffentlich genutzte Gebäude ergänzt.
In diesem Zusammenhang wird auch ein Beitrag zur Umsetzung maßgeblicher energie- und umweltpolitischer Vorhaben des Regierungsprogramms der Bundesregierung für die XXIII. Gesetzgebungsperiode (2007 bis 2010) des Nationalrats geleistet, insbesondere hinsichtlich der Durchsetzung des Passivhausstandards in der Wohnbauförderung, der Steigerung der Sanierungsraten im Wohnbau, der Umstellung von 400.000 Haushalten auf erneuerbare Energieträger sowie des Ausbaus des Ökostroms.
Im Sinn der europäischen Vorgaben und der daraus resultierenden Ziele für die Mitgliedstaaten in Bezug auf Klimaschutz und Nutzung erneuerbarer Energieträger bis 2020 wird als mittel- bis längerfristiges Ziel eine möglichst weitgehende Zurückdrängung der Nutzung fossiler Brennstoffe für Heizung und Warmwasser in Gebäuden angestrebt, was entsprechend attraktive Anreizsetzungen sowie bau- und energietechnische Vorgaben erfordert.
Ein weiterer zentraler Aspekt ist die Schaffung von Anreizen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Endenergieeffizienz. Der Raumwärmesektor ist dabei ein wesentlicher Bereich mit hohem Energieeffizienzpotential. Eine verbesserte Endenergieeffizienz wird nicht nur helfen, die Abhängigkeit von Energieimporten zu verringern, sondern trägt auch zur Senkung des Primärenergieeinsatzes, zur Verringerung des Ausstoßes von Kohlendioxid und anderen Treibhausgasen bei. Diese Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2006/32/EG über Endenergieeffizienz und Energiedienstleistungen, ABl. Nr. L 114 vom 27. April 2006 S. 4, sowie der in Umsetzung dieser Richtlinie ausgearbeiteten Vereinbarung zwischen Bund und Ländern gemäß Art. 15a B-VG über Endenergieeffizienz zugrunde, zu deren Bestimmungen die vorgesehenen Maßnahmen komplementär sind. Die gleiche Zielsetzung liegt auch der Richtlinie 2002/91/EG über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden, ABl. Nr. L 1 vom 4. Jänner 2003 S. 65, zugrunde, die die Länder umzusetzen bestrebt sind.
Die Vertragsparteien betonen, dass weitere Maßnahmensetzungen im Sinn der Klimastrategie in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen der Gebietskörperschaften notwendig sind, um das Kyoto-Ziel Österreichs zu erreichen. Dies erfolgt auf Seiten des Bundes durch die Bereitstellung finanzieller Mittel im Weg des Finanzausgleichs und des Budgets. Im Zusammenhang mit dem Beschluss der Klimastrategie-Anpassung 2007 stellt die Bundesregierung zusätzliche Mittel für den Klimaschutz bereit, insbesondere durch Schaffung des Klima- und Energiefonds mit einer Dotierung von 500 Millionen Euro über den Zeitraum von 2007 bis 2010, durch einen entsprechenden Zusagerahmen für die Umweltförderung im Inland sowie das JI/CDM-Programm mit einem Ankaufsbudget von bis zu 531 Millionen Euro für den Zeitraum 2003 bis 2012. Darüber hinaus erfolgt eine Zweckbindung der Mehreinnahmen aus der Mineralölsteueranhebung 2007 für Klimaschutzmaßnahmen des Bundes, der Länder und der Gemeinden entsprechend der diesbezüglichen politischen Vereinbarung vom 5. Juli 2007.
Neben den sozialen Aufgaben der Wohnbauförderung ist die Umsetzung von Umweltmaßnahmen, insbesondere die Fokussierung auf Klimaschutz im Neubau und der Sanierung, eine wesentliche Aufgabe. Um dieser Aufgabe künftig in verstärktem Ausmaß im Sinn dieser Vereinbarung gerecht werden zu können, ist es von wesentlicher Bedeutung, dass die Vertragsparteien adäquate Mittel für Zwecke der Wohnbauförderung sicherstellen, wobei der Sanierung eine besondere Bedeutung zukommt.
Im Rahmen dieser Vereinbarung wird auch Rücksicht auf die Bereiche der Luftreinhaltung genommen, die von Maßnahmen zur Reduktion des Ausstoßes von Treibhausgasen beeinflusst werden.
übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Ziele der Vereinbarung
(1) Ziel dieser Vereinbarung ist die Begünstigung von Maßnahmen zur Reduzierung von Treibhausgasemissionen im Bereich von Wohn- und Nichtwohngebäuden. Die Vertragsparteien schaffen daher u. a. Förderungsmodelle für Wohngebäude, welche Anreizsysteme zum Zweck der Verbesserung des Wärmeschutzes sowie des Einsatzes ökologisch verträglicher Baumaterialien und kohlendioxidemissionsarmer oder -freier Haustechnikanlagen umfassen. Zunehmend ambitionierte Anforderungen der Förderungsbestimmungen sind durch stufenweise Nachbesserungen der energiebezogenen Standards in den einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften sowie durch unterstützende Maßnahmen des Bundes zu begleiten. Die Vertragsparteien sollen zudem eine Vorbildwirkung im Sinn einer möglichst energieeffizienten Bewirtschaftung der durch sie genutzten Gebäude, einschließlich der weitgehenden Nutzung erneuerbarer Energieträger, ausüben.
(2) Um eine wesentliche Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Gebäudesektor zu erreichen, verfolgen die Vertragsparteien das Ziel, unter Berücksichtigung des jeweils aktuellen Wohnraumbedarfs den Anteil der Wohnhaussanierung an der gesamten Wohnbauförderung nachweislich und substanziell anzuheben und insbesondere attraktive Förderungsbedingungen für thermisch-energetische Verbesserungen zu schaffen. Dabei soll die Wohnbauförderung im Zusammenspiel mit unterstützenden Maßnahmen des Bundes im Sinn der Klimastrategie einen deutlichen Beitrag zur Erhöhung der Sanierungsrate leisten, insbesondere durch substanzielle Anhebung der finanziellen Mittel für Zwecke der umfassenden Sanierung. Es wird in diesem Zusammenhang angestrebt, bis 2020 den Anteil der derzeit noch unsanierten oder nur teilsanierten Wohngebäude am Wohngebäudebestand der Errichtungsperiode 1945 bis 1980 maßgeblich zu senken.
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