(1) Zum Nachweis der widmungsgemäßen Verwendung des Bundeszuschusses gemäß Art. 6 hat das Land darzustellen:
1. die Anzahl der geförderten fünfjährigen Kinder mit festgestelltem Sprachförderungsbedarf;
2. die Anzahl der geförderten Kinder, die bereits eine institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung besuchen, und die Anzahl jener, die zur Sprachförderung in einer institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung zusätzlich aufgenommen wurden;
3. die institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen, in denen die Fördermaßnahmen durchgeführt wurden, mit der Anzahl
a) der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen,
b) der zusätzlich für die Sprachförderung eingesetzten Vollbeschäftigungsäquivalente von Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen und
c) der tatsächlich für die Sprachförderung aufgewendeten Stunden.
(2) Das Land hat den für das jeweilige Kalenderjahr bevorschussten Zuschuss des Bundes so weit rückzuerstatten, als im betreffenden Kalenderjahr die widmungsgemäße Verwendung des Zuschusses nicht nachgewiesen werden konnte.
(3) Die Abrechnung hat das Land für jedes Kalenderjahr gesondert dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur bis 30. Juni eines Kalenderjahres, erstmals bis 30. Juni 2009, vorzulegen. Auf Seiten des Bundes sind zur Entscheidung über die Abrechnung das Bundesministerium für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur berufen.
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