(1) In Sinn dieser Vereinbarung bedeuten die Begriffe:
1. Institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen:
Öffentliche und private Kindergärten/krippen sowie alterserweiterte Gruppen, wobei private solche sind, die nicht im privaten Haushalt die Kinder betreuen, die unter denselben Aufnahme- und Ausschließungsbedingungen wie die öffentlichen allgemein zugänglich und nicht auf Gewinn gerichtet sind, sowie Betriebskindergärten/krippen.
2. Tagesmütter und -väter:
Tagesmütter und -väter sind Personen mit einer facheinschlägigen Ausbildung und einer Pflegestellenbewilligung (Betreuungsbewilligung) im Sinn des jeweiligen Jugendwohlfahrtgesetzes oder des jeweiligen Kinder- bzw. Tagesbetreuungsgesetzes, die für einen Teil des Tages die entgeltliche Betreuung von Kindern übernehmen.
3. Halbtägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 20 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag und
e) durchschnittlich vier Stunden täglich.
4. Ganztägige Kinderbetreuung:
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) mindestens 30 Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 30 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) durchschnittlich sechs Stunden täglich und
f) mit Angebot von Mittagessen.
5. Mit einer Vollbeschäftigung der Eltern vereinbare Kinderbetreuung (VIF-Kriterien):
Eine Kinderbetreuung
a) durch qualifiziertes Personal,
b) ganzjährig mit Unterbrechung von höchstens fünf Wochen im Kindergartenjahr,
c) mindestens 45 Stunden wöchentlich,
d) werktags von Montag bis Freitag,
e) an vier Tagen wöchentlich mindestens 9½ Stunden und
f) mit Angebot von Mittagessen.
6. Kindergartenjahr:
Der Zeitraum im Sinn des § 8 des Schulzeitgesetzes 1985, BGBl. Nr. 77.
(2) Im Sinn dieser Vereinbarung bedeuten im Zusammenhang mit der sprachlichen Frühförderung die Begriffe:
1. Einheitliche Deutsch-Standards im Sinn eines Sprachkompetenzmodells:
Jene sprachlichen Kompetenzen, die beim Eintritt in die erste Schulstufe der Volksschule gegeben sein sollen.
2. Ausbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen:
Die an den Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik laut geltendem Lehrplan und geltender Prüfungsordnung durchzuführende Qualifizierung.
3. Fort- und Weiterbildung der Kindergartenpädagoginnen und -pädagogen:
Jene Maßnahmen, die an den Pädagogischen Hochschulen gesetzt werden, insbesondere die Lehrgänge zur Qualifizierung für die frühe sprachliche Förderung.
4. Geeignetes Verfahren zur Sprachstandsfeststellung:
Ein österreichweit gleichartiges, auf sprachwissenschaftlicher und kindergarten-pädagogischer Basis festgelegtes Instrumentarium, das eine eindeutige Aussage über den allfälligen Bedarf an früher sprachlicher Förderung ermöglicht.
5. Sprachförderung im Kindergarten:
Die Bündelung jener pädagogischen Interventionen, die in institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen in geeigneter (kindgemäßer, individueller, sachrichtiger) Form gesetzt werden.
6. Bildungsplan:
Die rahmenhafte Festlegung jener Bildungsziele und Kompetenzen sowie Zielformulierungen und Leitgedanken für wirksame pädagogische Interventionen und organisatorische Maßnahmen, die für Kinder von drei bis sechs Jahren gelten; der Bildungsplan ist so zu formulieren, dass Anschlussstellen an weitere Altersgruppen und Bildungsbereiche definiert werden; die rahmenhafte Festlegung soll eine Anpassung an die konkreten Bedingungen am jeweiligen Standort ermöglichen.
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