Art. 14 — Institutionelles Kinderbetreuungsangebot und Einführung der verpflichtenden frühen sprachlichen Förderung in Kinderbetreuungsein, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Diese Vereinbarung tritt gegenüber dem jeweiligen Land mit der gemäß Art. 8 und 9 erfolgten Abrechnung des ihm insgesamt gewährten Bundeszuschusses außer Kraft.