LandesrechtTirolKundmachungenTierzuchtrat, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 8

Art. 8

In Kraft seit 03. Januar 2009
Up-to-date

Die Geschäfte des Tierzuchtrates werden durch die Verbindungsstelle der Bundesländer beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung besorgt. Der Geschäftsstelle obliegen insbesondere die Entgegennahme der Ersuchen gemäß Artikel 2, die Protokollführung, die Weiterleitung der Begutachtungsergebnisse und der sonstige damit in Zusammenhang stehende Schriftverkehr.

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