Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hinterlegt. Dieses hat dem Land Tirol eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung zu übermitteln.
Der Tiroler Landtag hat diese Vereinbarung in seiner Sitzung am 14. November 2001 genehmigt.
Sie tritt gemäß ihrem Art. 34 mit 1. Oktober 2003 in Kraft.
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