Art. 32 — Patientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
Abschnitt 8
Art. 32
Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen
Im Zusammenhang mit der Haftung für Leistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesens dürfen Abweichungen vom Schadenersatzrecht und von allgemeinen Beweislast- und Gewährleistungsregeln im Sinne der Bestimmungen des ABGB nur zugunsten der Patienten und Patientinnen getroffen werden.
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