Art. 31 Artikel 31 — Patientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
Abschnitt 7 Vertretung von Patienteninteressen
Art. 31 Artikel 31
(1) Die Vertragsparteien haben sicherzustellen, dass Informationen über Leistungen im Bereich des Gesundheitswesens für jedermann zur Verfügung stehen.
(2) Es ist sicherzustellen, dass freiberuflich tätige Angehörige der Gesundheitsberufe und Träger von Einrichtungen im Bereich des Gesundheitswesens über ihre Leistungen in sachlicher Weise informieren.
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