Art. 3 Artikel 3 — Patientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
Abschnitt 1 Grundsätzliches
Art. 3 Artikel 3
Patienten und Patientinnen dürfen aufgrund des Verdachtes oder des Vorliegens einer Krankheit nicht diskriminiert werden.
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