Art. 28 Artikel 28 — Patientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
Abschnitt 5 Recht auf Dokumentation
Art. 28 Artikel 28
Rückverweise
Die Träger von Krankenanstalten haben organisatorisch dafür vorzusorgen, dass schulpflichtigen Kindern bei einem längeren stationären Aufenthalt nach Maßgabe schulrechtlicher Bestimmungen Unterricht erteilt werden kann.
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