Art. 24 Artikel 24 — Patientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
Abschnitt 5 Recht auf Dokumentation
Art. 24 Artikel 24
Rückverweise
Eine Behandlung, die wegen Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren gesundheitlichen Schädigung geboten ist, ist bei Gefahr im Verzug auch gegen den erklärten Willen des Erziehungsberechtigten durchzuführen, ansonsten ist die Genehmigung des Gerichtes einzuholen.
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