Art. 18 Artikel 18 — Patientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
Abschnitt 4 Recht auf Selbstbestimmung und Information
Art. 18 Artikel 18
Rückverweise
Patienten und Patientinnen haben das Recht, im Vorhinein Willensäußerungen abzugeben, durch die sie für den Fall des Verlustes ihrer Handlungsfähigkeit das Unterbleiben einer Behandlung oder bestimmter Behandlungsmethoden wünschen, damit bei künftigen medizinischen Entscheidungen so weit wie möglich darauf Bedacht genommen werden kann.
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