LandesrechtTirolKundmachungenPatientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VGArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 01. Oktober 2003
Up-to-date

Die Vertragsparteien verpflichten sich, dass klinische Prüfungen von Arzneimitteln, von Medizinprodukten sowie die Anwendung neuer medizinischer Methoden erst nach eingehender ethischer Beurteilung vorgenommen werden dürfen.

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