Art. 10 Artikel 10 — Patientencharta, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Gliederung
Abschnitt 3 Recht auf Achtung der Würde und Integrität
Art. 10 Artikel 10
Rückverweise
Die Organisations-, Behandlungs- und Pflegeabläufe in Kranken- und Kuranstalten sind so weit wie möglich dem allgemein üblichen Lebensrhythmus anzupassen.
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