Art. 9 — Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Rückverweise
(1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung innerhalb der ersten sechs Monate eines Kalenderjahres durch schriftliche Mitteilung an die Vertragsparteien kündigen. Die Kündigung wird mit dem auf das Einlangen der Kündigungsschreiben bei allen Vertragsparteien folgenden 1. Jänner wirksam. Die Vertragsparteien verzichten für einen Zeitraum von fünf Jahren ab Abschluß dieser Vereinbarung auf eine Kündigung.
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