Art. 10 — Zusammenarbeit in Angelegenheiten des Schutzes und der Förderung des Nationalparks Hohe Tauern, Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
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Diese Vereinbarung wird in vier Urschriften ausgefertigt. Je eine Ausfertigung wird beim Bundeskanzleramt und bei den Ämtern der Landesregierung hinterlegt. An diese Stellen sind auch alle die Vereinbarung betreffenden Mitteilungen schriftlich zu richten.
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