(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften und unter Beachtung bestehender Rechte keine den Zielsetzungen des Nationalparks zuwiderlaufenden Maßnahmen zuzulassen oder zu setzen sowie auf Kriterien internationaler Organisationen für Nationalparks Bedacht zu nehmen. Sie werden auf diese Ziele auch im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung und der allgemeinen Förderungsmaßnahmen Rücksicht nehmen.
(2) Die Vertragsparteien werden einander von Maßnahmen, von denen bedeutsame Auswirkungen auf den Nationalpark Hohe Tauern zu erwarten sind, vor deren Verwirklichung in Kenntnis setzen.
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