(1) Die Urschrift dieser Vereinbarung wird von der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) verwahrt. Der Depositar übermittelt jeder Vertragspartei eine von ihm beglaubigte Abschrift der Vereinbarung.
(2) Der Depositar hat die Vereinbarung unverzüglich nach Vorliegen der Mitteilungen gemäß Art. 8 der Bundesregierung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Alle die Vereinbarung betreffenden rechtserheblichen Mitteilungen sind an den Depositar zu richten. Sie gelten als im Zeitpunkt des Einlangens beim Depositar abgegeben. Der Depositar hat jede Vertragspartei von diesen Mitteilungen zu benachrichtigen.
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