Vorwort
1
§ 1
Die Forschungslandschaft der Steiermark ist von vielen außeruniversitären und universitären Forschungseinrichtungen und ihrer Disziplinenvielfalt geprägt. Gerade diese Interdisziplinarität ist das stärkste Unterscheidungsmerkmal gegenüber anderen österreichischen und europäischen Forschungsregionen. Ein Themenkorridor, bei dem diese Interdisziplinarität im besonderen Maße ausgebildet ist, ist die Gesundheit und Humantechnologie, welches eines der Zukunftsfelder des Landes Steiermark darstellt. In der Steiermark sind etwa 7.600 MitarbeiterInnen in 130 Betrieben und Institutionen in der Zukunftsbranche Humantechnologie tätig. Einer der Gründe, warum sich eine so große Anzahl an Unternehmen am Standort Steiermark angesiedelt hat, ist zum einen die breite Verankerung des Themas in der universitären aber auch außeruniversitären Forschungslandschaft. Jüngstes Beispiel dafür ist BioTech-Med-Graz, eine Initiative zur Kooperation und Vernetzung der Karl-Franzens-Universität Graz, der Medizinischen Universität Graz und der Technischen Universität Graz an der Schnittstelle von biomedizinischen Grundlagen, technologischen Entwicklungen und medizinischen Anwendungen mit dem Ziel einer gemeinsamen Forschung für Gesundheit. Dieses Querschnittsthema ist aber auch am Institut HEALTH der im mehrheitlichen Landeseigentum stehenden Forschungsgesellschaft JOANNEUM RESEARCH und an der FH JOANNEUM GmbH mit den Studiengängen im MTD-Bereich sowie in zahlreichen weiteren außeruniversitären Forschungseinrichtungen verankert.
Das Land Steiermark möchte durch die Schaffung des Forschungspreises für HTI-HumanTechnologyInterface ein sichtbares Zeichen der besonderen Bedeutung und Anerkennung für hervorragende Forschungsleistungen und Errungenschaften in diesem Themenkreis setzen und junge Wissenschafterinnen und Wissenschafter in verstärktem Maße zu wissenschaftlichen Leistungen anregen.
Die Medizintechnik stellt eine klassische Querschnittsmaterie dar: das Tätigkeitsfeld im Bereich der Medizintechnik spannt sich klassisch von der Medizin über die Natur- und Ingenieurswissenschaften (Informationstechnologie, Materialwissenschaften, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie, Elektrotechnik, Mechanik, Biotechnologie, Maschinenbau …), bis hin zu Gesundheits-, Sport- und Pflegewissenschaften, den Wirtschaftswissenschaften, den Sozial- und Geisteswissenschaften (Soziologie, Psychologie).
2
§ 2
Der Forschungspreis für HTI-HumanTechnologyInterface des Landes Steiermark wird für Arbeiten in vier Kategorien ausgelobt und ist öffentlich auszuschreiben. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht.
− Kategorie 1:
Forschungspreis für HTI-HumanTechnologyInterface – Grundlagenforschung und/oder Universitäre Forschung
Für die Preiszuerkennung kommt eine exzellente wissenschaftliche Arbeit (wissenschaftliche Publikation) aus dem Gesamtgebiet der Medizintechnik in Betracht, welche in der Regel in den letzten zwei Kalenderjahren erschienen sein soll.
− Kategorie 2:
Forschungspreis für HTI-HumanTechnologyInterface – Wirtschaftliche Anwendungen
Für die Preiszuerkennung kommt eine Arbeit aus dem Gesamtgebiet der Medizintechnik in Betracht, in der die Überführung von wissenschaftlichen Erkenntnissen in wirtschaftliche Anwendungen vollzogen wurde. Dies sollte in der Regel in den letzten zwei Kalenderjahren realisiert worden sein.
− Kategorie 3:
Forschungspreis für HTI-HumanTechnologyInterface – Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften und Künste
Für die Preiszuerkennung kommt eine Arbeit aus den Bereichen Geistes-, Sozial- und Kulturwissenschaften und Künste in Betracht, die sich mit dem Gesamtgebiet der Medizintechnik beschäftigt. Dies sollte in der Regel in den letzten zwei Kalenderjahren realisiert worden sein.
− Kategorie 4:
Forschungspreis
für HTI-HumanTechnologyInterface – Nachwuchsförderung (vergeben durch den Forschungsrat Steiermark)
Für die Preiszuerkennung kommt eine herausragende, abgeschlossene Diplomarbeit, Dissertation oder Habilitation, deren Thema im Gesamtgebiet der Medizintechnik angesiedelt ist und in der Regel im letzten Kalenderjahr abgeschlossen wurde, in Betracht. Im Sinne der Nachwuchsförderung soll die Preisträgerin/der Preisträger unter dreißig Jahre alt sein.
3
§ 3
Als Geschäftsstelle des Nominierungskomitees fungiert die Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit, Referat Wissenschaft und Forschung im Amt der Steiermärkischen Landesregierung, 8010 Graz, Friedrichgasse 9, Postanschrift: 8010 Graz, Zimmerplatzgasse 13.
An diese sind auch die Bewerbungsunterlagen innerhalb der gesetzten Frist in deutscher Sprache per E-Mail: maria.ladler@stmk.gv.at mittels eines Antragsformulares (möglichst in Form von PDF-Dokumenten) einzureichen.
4
§ 4
Der Preis besteht jeweils aus einer Urkunde und einem Preisgeld von EUR 7.000,– für die Kategorie 1, EUR 7.000,– für die Kategorie 2, EUR 7.000,– für die Kategorie 3 und EUR 5.000,– für die Kategorie 4. Die Dotierung des Preisgeldes erfolgt aus dem Budget der Abteilung 8 Wissenschaft und Gesundheit, Referat Wissenschaft.
5
§ 5
Den Forschungspreis für HTI-HumanTechnologyInterface des Landes Steiermark können sowohl physische als auch juristische Personen erhalten.
6
§ 6
Die auszuzeichnende Arbeit bzw. die Bewerberin/der Bewerber muss in einem engen Bezug zur Steiermark stehen.
7
§ 7
Den Jurymitgliedern obliegt die Umschichtung nicht zweckmäßig eingereichter Bewerbungen auf eine andere Preiskategorie.
8
§ 8
Jede Bewerberin/jeder Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, dass für die vorgelegte Arbeit bisher kein Preis an sie/ihn vergeben wurde und diese Arbeit auch bei keinem anderen Bewerb eingereicht wurde.
9
§ 9
Die Wiedereinreichung einer bereits bewerteten Arbeit ist zulässig.
10
§ 10
Das für Angelegenheiten der Forschungspreise zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung hat ein Nominierungskomitee einzuberufen, welches nach seiner Zusammensetzung Gewähr für die wissenschaftliche Abdeckung der aktuellen Problemstellung bietet.
− Das Nominierungskomitee soll sich aus Repräsentantinnen und Repräsentanten von Forschung und Wirtschaft zusammensetzten.
− Das für Angelegenheiten der Forschungspreise zuständige Mitglied der Steiermärkischen Landesregierung bestellt eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreter sowie die Mitglieder des Nominierungskomitees.
− Das Nominierungskomitee kann sich eine Geschäftsordnung geben.
− Das Nominierungskomitee kann zur Unterstützung seiner Arbeit über seine Vorsitzende/seinen Vorsitzenden eine externe Fachgutachterin/einen externen Fachgutachter zur Beratung als außerordentliches Mitglied beiziehen, der/dem jedoch kein Stimmrecht zusteht.
− Den Mitgliedern des Nominierungskomitees obliegt zunächst die eigenständige Akquisition von Bewerbungen sowie die Entgegennahme der eingereichten Bewerbungen.
− Sodann fasst das Nominierungskomitee in kollegialer Sitzung den Beschluss über die Auswahl der Preisträgerin/des Preisträgers, die/der der Steiermärkischen Landesregierung zur Verleihung vorgeschlagen wird.
− Das Nominierungskomitee fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Es ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Mitglieder anwesend ist. Die Vorsitzende/der Vorsitzende des Nominierungskomitees verfügt über ein Dirimierungsrecht.
− Die Mitgliedschaft im Nominierungskomitee ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Reisekostenvergütungen für nicht am Sitzungsort wohnende Mitglieder des Nominierungskomitees sowie für externe Fachgutachterinnen/Fachgutachter sind nach den für Landesbedienstete geltenden Vorschriften für Reisegebühren vom Land zu leisten.
11
§ 11
Dieses Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.