LandesrechtSteiermarkKundmachungenStatut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark

Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark

In Kraft seit 12. Februar 2011
Up-to-date

Erzherzog-Johann-Forschungspreis des Landes Steiermark

§ 1

§ 1

Um hervorragenden Leistungen auf dem Gebiete der Forschung sichtbare Anerkennung zu verschaffen und steirische Wissenschaftlerinnen/Wissenschaftler im verstärkten Maße zu wissenschaftlichen Leistungen anzuregen, wurde der „Erzherzog-Johann-Forschungspreis des Landes Steiermark“ geschaffen.

§ 2

§ 2

Der Erzherzog-Johann-Forschungspreis wird jährlich ausgeschrieben bzw. verliehen. Ein Rechtsanspruch auf Verleihung besteht nicht. Durch den Erzherzog-Johann-Forschungspreis sollen hervorragende Leistungen in allen Wissenschaftsdisziplinen, die die politische, geisteswissenschaftliche und technologische Gesellschaftsentwicklung der Steiermark fördern und im Sinne des joanneischen Gedankens voranbringen, ausgezeichnet werden. Der Erzherzog-Johann-Forschungspreis kann nicht geteilt werden. Falls keine auszeichnungswürdige Arbeit vorliegt, ist von der Verleihung des Erzherzog-Johann-Forschungspreises Abstand zu nehmen.

§ 3

§ 3

(1) Bewerberinnen/Bewerber um den Erzherzog-Johann-Forschungspreis des Landes Steiermark müssen die österreichische oder eine EU-Staatsbürgerschaft besitzen, im Land Steiermark geboren sein oder dort ihren Hauptwohnsitz haben. Staatsbürgerinnen/Staatsbürger von EU-Staaten und Vertragsparteien des Übereinkommens zur Schaffung des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt, soweit es sich aus diesem Übereinkommen ergibt.

Sie haben die Arbeit, mit der sie sich bewerben, mit den entsprechenden Unterlagen bis längstens drei Monate nach der Verlautbarung in der „Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einzureichen.

(2) Bewerberinnen/Bewerber können auch von Dritten vorgeschlagen werden.

(3) Jede Bewerberin/Jeder Bewerber hat eine Erklärung abzugeben, dass für die vorgelegte Arbeit bisher kein Preis an sie/ihn vergeben wurde und diese Arbeit auch bei keinem anderen Bewerb eingereicht wurde.

(4) Die Bewerberinnen/Bewerber müssen in der wissenschaftlichen Forschung tätig gewesen sein und auf Grund ihrer bisherigen Leistungen die Gewähr für weitere Forschungsergebnisse auf dem Gebiet der eingereichten Arbeiten bieten.

§ 4

§ 4

(1) Die Zuerkennung des Preises erfolgt durch Beschluss der Steiermärkischen Landesregierung nach Prüfung und Antragstellung einer Jury.

(2) Die Jury besteht aus dem für die Forschungspreise des Landes zuständigen Regierungsmitglied als Vorsitzende/ Vorsitzenden, aus der Leiterin/dem Leiter der Abteilung für Wissenschaft und Forschung, aus den Rektorinnen/Rektoren aller steirischen Universitäten, aus weiteren Mitgliedern aus dem Kreise der Universitätsprofessorinnen/Universitätsprofessoren (Hochschulprofessorinnen/Hochschulprofessoren) sowie aus einer Vertreterin/einem Vertreter bedeutender Lehr- und Forschungseinrichtungen in der Steiermark, die vom zuständigen Mitglied der Landesregierung namens der Landesregierung auf die Dauer der Funktionszeit der Steiermärkischen Landesregierung bestellt werden.

(3) Liegt eine Arbeit vor, für die noch ein Fachgutachten einzuholen ist, so ist bei der Beratung eine Universitätsprofessorin/ ein Universitätsprofessor (Hochschulprofessorin/Hochschulprofessor) der betreffenden Fachrichtung als außerordentliches Mitglied der Jury zuzuziehen, dem jedoch kein Stimmrecht zusteht. Bei der Abstimmung der Jury dürfen nur stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein. Ein Mitglied der Jury darf im Falle einer Eigenbewerbung aus Befangenheitsgründen an der Jurysitzung nicht teilnehmen. Die Darstellung und Diskussion der Arbeiten soll in der Jury in zwei Blöcken – Geistes- und Kulturwissenschaften einerseits und Naturwissenschaften andererseits – erfolgen.

(4) Die Jury fasst ihre Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit. Sie ist beschlussfähig, wenn ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Stimmenthaltung gilt als Zustimmung. Die Vorsitzende/Der Vorsitzende stimmt mit und verfügt über ein Dirimierungsrecht.

§ 5

§ 5

Den Jurymitgliedern obliegt die Umschichtung nicht zweckmäßig eingereichter Bewerbungen auf eine andere Preiskategorie.

§ 6

§ 6

In Anerkennung der grundsätzlichen Gleichwertigkeit aller Wissenschaften und Forschungsbereiche kann keiner Wissenschaftsdisziplin bei der Vergabe ein Vorrang eingeräumt werden. Ein Wechsel der verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen bei der Preisvergabe ist anzustreben. Dadurch soll eine zeitlich gestaffelte Förderung nach verschiedenen Wissenschaftsdisziplinen erreicht werden.

§ 7

§ 7

Bei der Preisvergabe ist auf die gesellschaftspolitische, wirtschaftspolitische oder/und wissenschaftliche Bedeutung der Arbeit bzw. auf die Bedeutung für die Kunstlehre im Sinne einer Signalwirkung für die Zukunft Bedacht zu nehmen.

§ 8

§ 8

Für eine Diplomarbeit, Dissertation oder ein abgeschlossenes Lebenswerk wird der Preis nicht vergeben.

§ 9

§ 9

Die Wiedereinreichung einer bereits bewerteten Arbeit ist zulässig.

§ 10

§ 10

Die Mitgliedschaft in der Jury ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Die Reisekostenvergütung und die Reisezulagen der nicht am Sitzungsort wohnenden Mitglieder der Jury sind nach dem für Landesbeamte der Dienstklasse VII, Gehaltsstufe 7, geltenden Vorschriften über Reisegebühren vom Land zu leisten.

§ 11

§ 11

(1) Dieses Statut tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 12. Februar 2011, in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt das Statut des Erzherzog-Johann-Forschungspreises des Landes Steiermark, Grazer Zeitung Nr. 104/2006, außer Kraft.