§ 7 — Statut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark
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Bei der Preisvergabe ist auf die gesellschaftspolitische, wirtschaftspolitische oder/und wissenschaftliche Bedeutung der Arbeit bzw. auf die Bedeutung für die Kunstlehre im Sinne einer Signalwirkung für die Zukunft Bedacht zu nehmen.
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