LandesrechtSteiermarkKundmachungenStatut des Forschungs- und Förderungspreises des Landes Steiermark§ 7

§ 7

In Kraft seit 12. Februar 2011
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Bei der Preisvergabe ist auf die gesellschaftspolitische, wirtschaftspolitische oder/und wissenschaftliche Bedeutung der Arbeit bzw. auf die Bedeutung für die Kunstlehre im Sinne einer Signalwirkung für die Zukunft Bedacht zu nehmen.

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